Die Coronakrise in den Jahren 2020/21 hat vor allem für Großbetriebe und in bestimmten Branchen (z.B. Industrie, Bildung, etc.) einen Schub in der Digitalisierung gebracht. Viele kleinere Unternehmen und Unternehmen in bestimmten schwer betroffenen Branchen (z.B. Handel) haben dagegen noch erheblichen Nachholbedarf bei Investitionen in die Digitalisierung.

Österreichische Unternehmen und Betriebsstätten können bei ihren Digitalisierungsmaßnahmen unter Umständen Unterstützung von ihrem Finanzamt erhalten, denn für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung sowie für Auftragsforschung kann eine Prämie iHv. 14% der Aufwendungen geltend gemacht werden.

Im Folgenden möchten wir im Überblick auf die Voraussetzungen zur Beantragung der Forschungsprämie eingehen.

Eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung

Prämienbegünstigt ist eigenbetriebliche F&E nach der Definition des OECD „Frascati Manual“ in einem inländischen Betrieb oder Betriebsstätte. Vorausgesetzt wird, dass diese F&E systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden erfolgt. Das Ziel muss darin bestehen, den Stand des Wissens zu vermehren oder neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten.

Auftragsforschung

Auch für in Auftrag gegebene F&E kann der Auftraggeber eine Forschungsprämie beantragen. Auftragnehmer dürfen nur Einrichtungen/Unternehmen in der EU/EWR sein und weder unter beherrschenden Einfluss des Auftraggebers stehen noch mit diesem in einer Unternehmensgruppe sein.

Software in der Forschungsprämie

Die Entwicklung von Software zählt zu F&E, wenn sie zu Problemlösungen beiträgt, die einen wissenschaftlichen/technologischen Fortschritt darstellen. Das Ziel muss in der Klärung/Beseitigung einer wissenschaftlichen und/oder technologischen Unsicherheit bestehen. Weicht eine derartige Anwendung signifikant von bisherigen Lösungen ab und löst sie ein Problem von allgemeiner Relevanz, ist sie der F&E zuzuordnen, wie insbesondere

  • Entwicklung von Betriebssystemen, Programmiersprachen, Datenverwaltungssystemen, Kommunikationssoftware, Zugangstechniken und Werkzeugen zur Software-Entwicklung;
  • Entwicklung von Internet-Technologien;
  • Software-Entwicklungen, die allgemeine Fortschritte auf dem Gebiet der Erfassung, Übertragung, Speicherung, Abrufbarkeit, Verarbeitung, Integration und Darstellung sowie des Schutzes von Daten bewirken;
  • experimentelle Entwicklung, die darauf ausgerichtet ist, technologische Wissenslücken bei der Erarbeitung von Softwareprogrammen oder -systemen zu schließen;
  • Forschung und experimentelle Entwicklung zu Software-Tools oder Software-Technologien in spezialisierten Einsatzbereichen (z.B. Bildbearbeitung, Zeichenerkennung und künstliche Intelligenz).

Nicht zu F&E zählen z.B. die routinemäßige Herstellung von Software oder der Einsatz von Software für eine neue Anwendung bzw. einen neuen Zweck. Ebenso ausgeschlossen ist z.B. die Erstellung einer standardisierten Anwendersoftware und von Informationssystemen, die bekannte Methoden und bereits existierende Softwaretools verwenden.

Begünstigte Aufwendungen

Aufwendungen, für die eine Prämie für eigenbetriebliche F&E beantragt werden kann, sind insb. Löhne und Gehälter für in der F&E Beschäftigte, unmittelbare Aufwendungen und Investitionen, soweit sie nachhaltig der F&E dienen, Finanzierungsaufwendungen und  Gemeinkosten. Steuerfreie Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln kürzen die Bemessungsgrundlage. Im Fall der Auftragsforschung ist die Basis für die Forschungsprämie das Leistungsentgelt an den Auftragnehmer (hier begrenzt mit insgesamt MEUR 1).

Verfahren

Die Gewährung der Prämie für eigenbetriebliche F&E setzt ein positives Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft zu den einzelnen F&E Projekten voraus. Die Anzahl der Projekte ist mit 20 begrenzt, sodass allenfalls Forschungsschwerpunkte zu bilden sind. Für die Projekte bzw. Schwerpunkte sind Beschreibungen anzufertigen, welche Ziel/Inhalt, Methode und Neuheitsgehalt der Projekte umfassen. Im Fall der Auftragsforschung sind ebenfalls Projektbeschreibungen vorzubereiten, die an das Finanzamt zu übermitteln sind. Die Beantragung der Forschungsprämie selbst erfolgt über Antrag beim Finanzamt (spätestens bis zur Rechtskraft des Körperschaft-/Einkommensteuerbescheides).

Bei Fragen oder falls Sie Unterstützung bei der Beantragung der Forschungsprämie benötigen, freuen wir uns auf Ihre Rückmeldung!

Wenn Sie Fragen oder weiteres Interesse an der Forschungsprämie haben, wenden Sie sich bitte an:

Alexander Beisser (alexander.beisser@pwc.com)
Georg Erdelyi (georg.erdelyi@pwc.com)

 

 Autor: Alexander Beisser
PwC Tax Consulting